Satzung

Satzung der Schießleistungsgruppe (SLG) Boostedt 300(e.V.)

im Bund der Militär- und Polizeischützen e.V. (BDMP eV)

 

A. Allgemeines

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

§ 2 Zweck des Vereins

§ 3 Gemeinnützigkeit

§ 4 Verbandsmitgliedschaft

B. Vereinsmitgliedschaft

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

§ 7 Ausschluss aus dem Verein

C. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 8 Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug

D. Die Organe des Vereins

§ 9 Vereinsorgane

§ 10 Vergütung der Tätigkeit der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit

§ 11 Ordentliche Mitgliederversammlung

§ 12 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung

§ 14 Vorstand

E. Sonstige Bestimmungen

§ 15 Versicherung und Haftung

§ 16 Datenschutz

§ 17 Schießbetrieb und Schießleiter

F. Schlussbestimmungen

§ 18 Auflösung

§ 19 Gültigkeit dieser Satzung

Die Satzung enthält bei der Bezeichnung von Personen und Funktionen aus Gründen der

Lesbarkeit durchgängig die männliche Form. Grundsätzlich sind Frauen und Männer

gleichermaßen gemeint.

A.   Allgemeines

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen SLG  Boostedt 300 (e.V)

(2) Er hat seinen Sitz in:  Fischbeker Weg 26, 21149 Hamburg

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Die SLG  Boostedt 300 (e.V). bezweckt im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben in der Bundesrepublik Deutschland die Förderung, Pflege und Durchführung von Schießsport jeglicher Art. Es handelt sich um einen Verein für sportliches Schießen in Form von Breiten- und Leistungssport entsprechend der verschiedenen sportlichen Disziplinen des Bundes der Militär- und Polizeischützen e.V. (BDMP eV).

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

a) entsprechende Organisation eines geordneten Sportbetriebes in allen Bereichen;

b) die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes;

c) die Teilnahme an sportspezifischen und auch übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen;

d) die Beteiligung an sportlichen Wettkämpfen;

e) Förderung der Aus-/Weiterbildung und des Einsatzes von sachgemäß ausgebildeten Schießleitern;

g) die Beteiligung an Kooperationen und Sportgemeinschaften;

h) Maßnahmen und Veranstaltungen zur Erhaltung und Förderung des körperlichen,

seelischen und geistigen Wohlbefindens;

i) Erwerb, Erstellung sowie Instandhaltung und Instandsetzung der dem Verein gehörenden Gegenstände.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.

(3) Der Verein ist überparteilich, überkonfessionell und unabhängig

(4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

§ 4 Verbandsmitgliedschaft

(1) Der Verein / Die SLG ist Mitglied und integrativer Bestandteil der Organisationsstruktur des BDMP eV

(2) Der Verein erkennt die Satzung, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen des BDMP eV in der jeweils gültigen Fassung als verbindlich an.

B. Vereinsmitgliedschaft

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins können natürliche Personen werden, die Mitglied im BDMP eV sind.

(2) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Sie ist mittels eines schriftlichen Aufnahmeantrags beim Vorstand zu beantragen.

(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt

die Mitgliedschaft zunächst probeweise für eine Zeit von 6 Monaten ab Beschluss. Innerhalb dieser Zeit kann der Vorstand die Aufnahme widerrufen. Der Widerruf ist auf der Versammlung ohne Angabe der Gründe bekanntzugeben. Das Mitglied kann innerhalb von 4 Wochen schriftlich Widerspruch einlegen. Endgültige Beschlussfassung trifft die Mitgliederversammlung. Dieser Beschluß bedarf keiner Begründung und ist unanfechtbar. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereins- und Verbandsatzung sowie die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.

(4) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung einer Aufnahme bedarf keiner Begründung.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet

– durch Austritt aus dem Verein (Kündigung);

– durch Ausschluss aus dem Verein (§ 7);

– durch Tod.

(2) Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens 3 Monaten erklärt werden.

(3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche ausdem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.

§ 7 Ausschluss aus dem Verein

(1) Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied

– trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt;

– schuldhaft grobe Verstöße gegen Satzung und/oder maßgebliche Ordnungen begeht;

– in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt.

(2) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Nach Ablauf der Frist ist vom Vorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.

(3) Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam. Er ist dem Betroffenen schriftlich mit Gründen mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzugeben.

(4) Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Recht der Anrufung der Mitgliederversammlung zu. Die Anrufung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich an den Vorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die Anrufung der Mitgliederversammlung hat keine aufschiebende Wirkung.

(5) Über das Begehren des Betroffenen entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

C. Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 8 Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug

(1) Ein Mitgliedsbeitrag und eine Aufnahmegebühr werden erhoben; ebenso können  abteilungsspezifische Beiträge, Umlagen und Gebühren für besondere Leistungen des Vereins erhoben werden.

(2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, der Aufnahmegebühr und der Gebühren für besondere Leistungen des Vereins, sowie die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge bestimmt die Mitgliederversammlung durch Beschluss.

(3) Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen.

(4) Mitglieder, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand durch Beschluss festsetzt.

(5) Von Mitgliedern, die dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen.

(6) Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.

(7) Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am Lastschriftverfahren erlassen.

D. Die Organe des Vereins
 § 9 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

– die Mitgliederversammlung;

– der geschäftsführende Vorstand.

§ 10 Vergütung der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit

(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese

Satzung etwas anderes bestimmt.

(2) Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen

Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereinsämter oder bestimmte Tätigkeiten im Interesse des Vereins gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage vertraglich Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung auch an Dritte vergeben.

(3) Ein Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

§ 11 Ordentliche Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ der SLG.

(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen mit Bekanntgabe an alle Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand durch Beschluss fest.

(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(5) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.

(6) Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wird Antrag auf geheime Abstimmung gestellt, entscheidet hierüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens der Hälfte der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird.

(7) Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

(9) Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

(10) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Anträge auf Satzungsänderung und Änderung des Vereinszwecks sind den Mitgliedern nach Ablauf der Antragsfrist zu übersenden. Der  Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

§ 12 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:

1. Entgegennahme der Berichte des Vorstands;

2. Entgegennahme der Kassenberichte;

3. Entlastung des Vorstands;

4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;

5. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins;

6. Beschlussfassung über Anrufung aus Anlass eines Vereinsausschlusses oder Vereinsstrafen;

7. Beschlussfassungen über eingereichte Anträge.

§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 20% aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt § 11 entsprechend.

§ 14 Geschäftsführender Vorstand

(1) Der geschäftsführende Vorstand im Sinn des § 26 BGB (Vorstand) besteht aus:

a) dem 1. Vorsitzenden, zugleich SLG-Leiter;

b) dem Geschäftsführer, zugleich stellvertretendem SLG-Leiter

c) dem Schatzmeister

d) dem Schriftführer

e) dem Schießleiter

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden

Vorstandes, darunter dem SLG-Leiter, vertreten. Die Bestellung der Mitglieder des Vorstandes erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt einzeln.

(2) Aufgabe des geschäftsführenden Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins.

Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

(3) Der geschäftsführende Vorstand kann sich durch Beschluss eine Geschäftsordnung geben.

(4) Der geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer

Vorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vorzeitig aus, so kann der geschäftsführende Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.

(5) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben in der Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

(6) Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes sind regelmäßig zu protokollieren.

E. Sonstige Bestimmungen

 § 15 Versicherung und Haftung

(1) Der Verein sorgt für den gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsschutz. Amtsträger des Vereins werden funktionsbedingt versichert. Vereinseigentum wird nach Bedarf versichert. Für den Versicherungsabschluss ist der Vorstand zuständig. Hinsichtlich des Versicherungsschutzes für die Mitglieder des Vereins im Rahmen des Schießsportbetriebs besteht Versicherungsschutz nach Maßgabe der Vorschrift des § 17 der Satzung des BDMP eV idF vom 19.11.2011.

(2) Ehrenamtlich tätige Amtsträger des Vereins haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(3) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden.

(4) Die Vereinsmitglieder stellen den Verein in allen Fällen von grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten eines Vereinsmitglieds von Ansprüchen Dritter frei.

§ 16 Datenschutz

(1) Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.

(2) Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:

a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;

b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;

c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;

d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

(3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 17 Schießbetrieb und Schießleiter

(1) Die SLG Boostedt 300 führt sportliche Schießen ausschließlich auf behördlich zugelassenen Schießständen durch. Jedes Schießen wird von einem qualifizierten Schießleiter geleitet. Den Anweisungen des Schießleiters ist unbedingt Folge zu leisten.

(2) Die SLG Boostedt 300 bestellt mindestens einen Schießleiter. Die Schießleiter sind für Vorbereitung und Durchführung des Schießens in der SLG verantwortlich. Sie müssen entsprechend qualifiziert sein und sind verantwortliche Aufsichtsperson iSd. §§ 10, 11 AWaffV. Soweit bei Gründung der SLG in dieser noch kein Mitglied  über die erforderliche Schießleiterqualifikation verfügt, genügt es, wenn der Schießleiter innerhalb von 6 Monaten nach der Anerkennung der SLG bestellt wird. Soweit die Meldung über die Bestellung des Schießleiters nicht bei der Erstmeldung des SLG erfolgt, ist die nachträgliche Bestellung des Schießleiters vom SLG-Leiter der BGSt unverzüglich, spätestens bis Ablauf der 6-Monats-Frist, schriftlich anzuzeigen.

F. Schlussbestimmungen
§ 18 Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(2) Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, wird im Falle der Auflösung der 1.Vorsitzende als der Liquidator des Vereins bestellt.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an das Kinder-Hospiz Sternenbrücke die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

(4) Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein, fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden Fusionsverein bzw. den aufnehmenden Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 19 Gültigkeit dieser Satzung

(1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 12.03.2016 verabschiedet.

(2) Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

(3) Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.